Satzung der  Stiftervereinigung der Presse e.V.

(Beschlossen in der Gründungsversammlung am 29. April 1966 in Frankfurt/Main, geändert am 3. Dezember 2002 in Berlin und am 25. November 2011 in Berlin)


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Stiftervereinigung der Presse e. V.
Er hat seinen Sitz in Berlin.


§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, die Forschungs- und Bildungsarbeit auf dem Gebiet der Presse materiell und ideell zu fördern; insbesondere durch Unterstützung von Forschungsaufträgen, Gewährung von Forschungsstipendien, Unterstützung und Förderung der Berufsaus- und fortbildung und sonstiger auf diesen Gebieten liegender Vorhaben, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse wichtig sind.
  2. Der Verein verfolgt damit unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 51 ff AO.


§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können werden:

  1. Verlags- und Medienunternehmen, soweit sie rechtsfähig sind oder unter ihrem Namen Rechte erwerben und Pflichten eingehen können;
  2. Angehörige der Presseberufe;
  3. Berufsverbände der Presse;
  4. Sonstige natürliche und juristische Personen, die an der Arbeit des Vereins interessiert sind.


§ 4 Entstehung und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt oder Tod, mit der Auflösung des Verbandes oder der juristischen Person bzw. durch Einstellung des Unternehmens.
  3. Der Austritt ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  4. Die Ausschließung ist bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds möglich. Sie erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Sie ist an den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu richten. Diese entscheidet


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. das Kuratorium,
  3. die Mitgliederversammlung.


§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung berufen. Ein Mitglied wird auf Vorschlag des BDZV in den Vorstand berufen. Die zwei weiteren werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung berufen, wovon eines aus dem Kreise der leitenden Redakteure der Zeitungen stammen soll.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Zu seinen Aufgaben gehören darüber hinaus die Prüfung der Vorschläge des Kuratoriums und die Beschlussfassung über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel
  7. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen eingehalten werden, von denen die Befreiung des Vereins von der Körperschafts-, Vermögens- und Gewerbesteuer abhängt.


§ 7 Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus 8-10 Personen und dem Vorsitzenden des Vereins. Zwei Mitglieder des Kuratoriums werden ernannt vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. Zwei Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes aus den Redakteuren der deutschen Presse von der Mitgliederversammlung berufen. Die der Presse zugehörigen Kuratoriumsmitglieder sollen in der Regel Mitglieder der Stiftervereinigung sein. Die weiteren 4-6 Mitglieder des Kuratoriums, die dem Bereich der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft angehören sollen, werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen.
  2. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
    • Richtlinien zur Durchführung des § 2 Abs. 1 aufzustellen, welche der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
    • Förderungswürdige Vorhaben zu erörtern und vorzuschlagen.
    • Gemäß den Richtlinien und im Rahmen der vom Vorstand freigegebenen Mittel Preise und Stipendien zu vergeben, ggf. auch Preisaufgaben zu stellen.
  3. Das Kuratorium wird auf die Dauer von zwei Jahren benannt. Wiederbenennung ist zulässig.
  4. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vorsitzende des Vereins.
  5. Das Kuratorium entscheidet mit Stimmenmehrheit.


§ 8 Mitgliederversammlung, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung berät die Angelegenheiten des Vereins und soll dabei auch an dessen geistigen Aufgaben aktiv mitwirken.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen bzw. rechtmäßig vertretenen Mitglieder.
  5. Mitgliederversammlungen können Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschließen, wenn gemäß BGB mindestens drei Viertel der Anwesenden den Satzungsänderungen zustimmen und die Satzungsänderungsvorschläge bzw. die geplante Auflösung des Vereines den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden.


§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums sowie in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 Steuerliche Bestimmungen

  1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft“, welcher es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke wissenschaftlicher Forschung zu verwenden hat.